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Heizkosten

Bei der Abrechnung von Heizkosten haben sich durch die Änderung der Heizkostenverordnung (mit Wirkung ab dem 01.01.2009 bei Abrechnung nach Kalenderjahr, sonst erst für die folgende Periode) Neuerungen ergeben, auch wenn viele Vorschriften gleich geblieben sind. So hat der Vermieter nach wie vor auch die Heizkostenabrechnung 12 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem Mieter zur Verfügung zu stellen, um Nachforderungen geltend machen zu können. Neu ist jedoch, dass er nicht mehr nach dem Abflussprinzip abrechnen darf und zwingend den Verbrauch abzurechnen hat. Er soll dem Mieter innerhalb von einem Monat nach Erfassung der Ablesewerte vorab diese mitteilen. Verstößt er gegen diese Soll-Vorschrift, hat dies jedoch keine Konsequenzen. Neu ist ferner, dass der Vermieter nun für die jeweils kommende Abrechnungsperiode den Verteilungsschlüssel ändern kann, sofern dieses vorher angekündigt wird und sachgerechte Gründe dafür vorhanden sind. Ein Anspruch des Mieters auf Änderung des Schlüssels besteht andererseits nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Vermieter bei veralteten Anlagen nun verpflichtet, zu 70 % nach Verbrauch abzurechnen und kein Wahlrecht 50% / 70 % mehr hat.

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Rechtsanwalt Jan Heitmann
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