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Miete

Die vom Mieter geschuldete Miete setzt sich aus den vertraglich vereinbarten Bestandteilen zusammen. Dies ist regelmäßig die Grundmiete. Diese Grundmiete kann bereits Betriebskosten als Pauschale enthalten. In der Regel sind jedoch neben der Grundmiete Vorschüsse auf Betriebskosten zu zahlen. Diese können jedoch wie auch weitere Posten wie z.B. Umsatzsteuer nur bei entsprechender Vereinbarung geschuldet sein. Auch wenn für die Heizkosten eine Pauschale vereinbart ist, müssen diese nach der Heizkostenverordnung jährlich abgerechnet werden.

Die Miete ist nur dann monatlich im Voraus geschuldet, wenn dies bei vor dem 01.09.2001 geschlossenen Verträgen vereinbart ist oder der Vertrag später geschlossen wurde. Dann ist die Fälligkeit zu Beginn des Mietmonats kraft Gesetztes geregelt.

Die Miete kann vom Vermieter bei vertraglicher Vereinbarung mittels einer Wertanpassungsklausel (Indexierung) erhöht und an die Inflation angepasst werden. Dies ist bei Gewerbeverträgen allerdings nur eingeschränkt möglich. Im Übrigen kann die Miete unter den gesetzlichen Einschränkungen und Beachtung einiger Formalien um bis zu 20 % bzw. maximal 15 %, innerhalb von drei Jahren erhöht werden. Der Vermieter sollte sich dabei am örtlichen Mietspiegel orientieren, auch wenn ihm andere Begründungsmittel zur Verfügung stehen. Er hat darüber hinaus eine Wartefrist nach der letzten Erhöhung einzuhalten. Die Erhöhung der Betriebskostenvorschüsse wegen gestiegener Kosten bleibt hiervon unberührt. Ferner ist eine Erhöhung der Miete bei Modernisierungsmaßnahmen möglich, doch auch hier hat der Vermieter zahlreiche Formalien zu beachten, um einen Anspruch auf höhere Miete geltend machen zu können.

Ist die Mietsache mangelhaft, besteht seitens des Mieters Kraft Gesetzes ein Mietminderungsrecht, das sich an der Gewichtung des Mangels orientiert. Durch das Mietrechtsmodernisierungsgesetz 2013 ist geregelt worden, dass der Mieter für die ersten drei Monate während einer Modernisierung die Miete nicht mindern kann. Der Mieter muss grundsätzlich, um die Miete mindern zu können, dem Vermieter den Mangel melden und ihm Gelegenheit zur Abhilfe geben. Die monatliche Gesamtmiete kann dann angemessen vermindert werden. Neben der nur verringert geschuldeten Miete kann der Mieter einen weiteren Anteil der Miete bis zur Mangelbeseitigung zurückhalten. Er muss diesen Teil jedoch nach Mangelbeseitigung nachzahlen.

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