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Verjährung

Die Forderungen auf Miete, Erstellung von Betriebskostenabrechnungen, Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen etc. verjähren innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Zeitpunkt, zu dem die Frist zu laufen beginnt, ist unterschiedlich und muss für den Einzelfall beurteilt werden.

Forderungen des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache. Das vertragliche Ende spielt hier keine Rolle. Diese Frist läuft für Ansprüche des Vermieters wie auch des Mieters, so etwa, wenn der Mieter versehentlich Schönheitsreparaturen trotz unwirksamer Klausel durchgeführt hatte und nun den getätigten Aufwand erstattet bekommen möchte. Für die Ansprüche des Mieters ist jedoch auf das vertragliche Ende und nicht die Rückgabe abzustellen.

Die Verjährung lässt einen Anspruch nicht entfallen, ermöglicht dem Schuldner jedoch eine dauerhafte Einrede der berechtigten Leistungsverweigerung, so dass der Gläubiger den Anspruch nicht mehr durchsetzen kann. Es bleibt dem Gläubiger jedoch unbenommen, auch hinsichtlich der verjährten Forderung die Aufrechnung mit Gegenforderungen zu erklären, sofern die Forderungen gleichartig sind (Geldforderungen) und sich einmal unverjährt gegenüber standen. Dies ist beispielsweise der Fall bei Schadensersatzforderungen des Vermieters und dem Anspruch des Mieters auf Auszahlung einer Barkaution. Doch Vorsicht, dies gilt nicht bei nicht gleichartigen Forderungen, also dann, wenn der Vermieter nur ein Sparbuch oder eine Bürgschaft in den Händen hält!

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Rechtsanwalt Jan Heitmann
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